Führen von Vorsorge (General-) Vollmachten
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Für einen Volljährigen können selbst Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.
Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung durch eine Vorsorge (General-) Vollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt.
Die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ist die Voraussetzung einer wirksamen Erteilung. In Streitfällen entscheidet darüber ein Richter.
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig. Soll die Vollmacht sich auch etwa auf den Erwerb oder das Veräußern von Grundstücken beziehen ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Dadurch können auch spätere Zweifel an der Wirksamkeit vermieden werden.
Der Vollmacht liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zugrunde. Soll der Vollmachtnehmer vergütet werden, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag §675 BGB. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Bevollmächtigte, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Richtlinien auszuüben.
Bei einer Tätigkeit als Berufsbevollmächtigter ist zu beachten, dass nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen wird, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn der Schwerpunkt der Aufgaben eindeutig auf dem Gebiet der Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung liegt.
Wenn der Vollmachtgeber altersbedingte Handlungsbeschränkungen ausgleichen will und den Vollmachtnehmer aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses auswählt, liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Da der Bevollmächtigte, anders als der Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis eine unabdingbare Voraussetzung der Bevollmächtigung.
Aktuell:
Sowohl im ambulanten, als auch im stationären Bereich haben sich am 1.1.2012 die Leistungen der Pflege-Versicherung nochmals erhöht.
››› die aktuellen Sätze bei www.familienratgeber.de
Das sog. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz hat die Leistungen für an Demenz erkrankte Menschen erheblich verbessert. Grundlage ist ein Assessment-Verfahren zur Feststellung einer eingeschränkten Alltags-Kompetenz.
Bei alzheimer-brandenburg.de erhalten Sie Infos zum Verfahren um zu sehen, ob Ihr Angehöriger zum Personenkreis gehört, der Anspruch auf die Betreuungs-Leistungen hat.
Die Einstufung in eine Stufe der Pflegeversicherung geschieht auf der Basis eines Gutachtens seitens des MDK. Dabei werden sogenannte Zeitkorridore erfasst. Lesen Sie bei pflegestufe.info mehr über die Hintergründe der Zeiterfassung.