Auszug aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Inhalt:

verwendete Abkürzungen:
MG = Mittelgebühr     RG = Regelgebühr

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Gebühren bei außergerichtlichen Tätigkeiten

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

1005

Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG). Die Gebühren 1000 und 1002 betragen

40,00 bis 520,00€
MG 280,00€

2102

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG) und in den Angelegenheiten, die in den Teilen 4 – 6 geregelt sind.
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

10,00 bis 260,00€
MG 135,00€

2103

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachten verbunden. Die Gebühr 2102 beträgt

40,00€ bis 400,00€
MG 220,00€

2400

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG)

40,00€ bis 520,00€
MG 280,00€
RG 240,00€

2401

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen: Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren beträgt
(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.
(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00€ kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

40,00€ bis 260,00€
MG 150,00€
RG 120,00€

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Gebühren im sozialgerichtlichen Verfahren

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

1006

Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig. Die Gebühr 1005 beträgt

30,00€ bis 350,00€
MG 190,00€

1007

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig. Die Gebühr 1005 beträgt

40,00€ bis 460,00€
MG 250,00€

3102

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG)

40,00€ bis 460,00€
MG 250,00€

3103

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen: die Gebühr 3102 beträgt

20,00€ bis 320,00€
MG 170,00€

3106

Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG)
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. In einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
2. Nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsentscheid entschieden wird oder
3. Das Verfahren nach angenommener Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

20,00 bis 380,00€
MG 200,00€

3204

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG)

50,00€ bis 570,00€
MG 310,00€

3205

Terminsgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§3 RVG)

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.

20,00€ bis 380,00€
MG 200,00€

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Auslagen

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

7000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Ablichtungen
a) aus Behörden und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war
b) zur Herstellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder sonst eine das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren
c) zur notwendigen Unterrichtung der Auftraggeber, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich auch zur Unterrichtung Dritter angefertigt worden sind:

Für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite

0,50€

Für jede weitere Seite

0,15€

7001

Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen

in voller Höhe

7002

Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen
Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.

20% der Gebühren
höchstens aber 20,00€

7003

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen PKW für jeden gefahrenen km

0,30€

7004

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrmittels, soweit sie angemessen sind

in voller Höhe

7005

Tage und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise:
1. von nicht mehr als 4 Stunden
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden
3. von mehr als 8 Stunden


20,00€
35,00€
60,00€

7008

Umsatzsteuer auf die Vergütung

in voller Höhe

Es gelten die jeweiligen Anwendungsvorschriften des RVG.

Link zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als PDF-Datei bei www.gesetze-im-internet.de